Verhinderungspflege
Ersatz- oder Verhinderungspflege (SGB XI § 39)
Wenn Sie als pflegender Angehöriger regelmäßig oder für einige Stunden in der Woche einmal eine „Auszeit“ nehmen möchten und Sie für diese Zeit einen Ersatz benötigen, steht Ihnen im Rahmen der Pflegeversicherung die sogenannte Verhinderungspflege zu. Bei regelmäßigem Entlastungsbedarf, Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson bzw. des pflegenden Angehörigen erhält der Pflegebedürftige pro Jahr bis zu 2418,00 €. Die Leistungen der Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege werden tageweise oder stundenweise erbracht. Innerhalb dieser Zeit können alle notwendigen Tätigkeiten ausgeführt werden, die sie bereits aus unserem Entlastungsangebot kennen. Bleibt diese Leistung von Ihnen ungenutzt, verfällt der Jahresanspruch jeweils zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Gerne beraten wir Sie zu dieser gesetzlichen Krankenkassenleistung, die Ihnen ab Pflegegrad 2 und nach sechsmonatiger Pflegezeit für jedes Kalenderjahr zusteht.
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